Mit welcher Lenkerberechtigung darf man einen Traktor lenken?
Führerschein Klasse F:
Berechtigt das Lenken einer Zugmaschine und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit allen Anhängern bis zu einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 50 km/h.
Diesen Führerschein kann man bereits mit 16 Jahren erlangen.
Führerschein Klasse B:
Berechtigt zum Lenken von Zugmaschinen und einem Anhänger bis zu einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3500 kg beider Fahrzeuge.
Führerschein Klasse C1:
Berechtigt das Lenken von Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h und einem Anhänger bis zu einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 7500
kg beider Fahrzeuge.
Führerschein Klasse C:
Berechtigt das Lenken von Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit allen
Anhängern.
Bauartgeschwindigkeiten von Traktoren
Traktoren, Motorkarren und selbfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 10 km/h sind von den meisten gesetzlichen Bestimmungen
ausgenommen. Diese oben genannten Fahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Landesregierung besitzen und diese Bescheinigung muss unbedingt mitgeführt
werden. Achtung: Für diese Fahrzeuge ist keine Nummerntafel vorgeschrieben, daher besteht auch kein Versicherungsschutz. Unbedingt bei seiner Versicherungsanstalt Erkundigungen
einholen. Das Fahrzeug muss mit einer 10 km/h Tafel ausgerüstet sein.
Traktoren mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h sind von der sogenannten „Pickerpflicht“ ausgenommen, müssen aber auch verkehrs- und betriebssicher sein. Das
liegt in der Eigenverantwortung des Zulassungsbesitzers. Der Traktor muss mit einer 25 km/h-Tafel ausgerüstet sein.
Traktoren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h unterliegen der „Pickerlpflicht! und müssen mit einer 30km/h, 40 km/h oder 50 km/h-Tafel
gekennzeichnet sein.
Was ist beim Fahren mit Traktoren mitzuführen?
Fahrzeugpapiere: (Führerschein – Zulassungsschein) nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ist man auf Fahrten im Umkreis von 10 km von dieser Vorschrift
befreit.
Pannendreieck: pro Fahrzeug 1 Stück
Verbandszeug: Achtung Ablaufdatum beachten
Warnweste
Unterlegskeil: mindestens 1 Stück bei einem höchst zulässigen Gesamtgewicht über 3500 kg
Personenbeförderung auf dem Traktor
Grundsätzlich dürfen nur so viele Personen befördert werden, als im Zulassungsschein angegebene Sitzplätze vorhanden sind.
Achtung: Kinder unter 5 Jahren dürfen generell nicht mitgenommen werden. Kinder zwischen 5 und 12 Jahren dürfen nur innerhalb einer geschlossenen
Fahrerkabine mitgenommen werden.
Personenbeförderung auf dem Anhänger
Mit nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern dürfen nur maximal 8 Personen befördert werden, wenn eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird.
Der Transport von Personen auf Einachsanhängern ist generell verboten.
Bestimmungen für Traktoranhänger
Es gibt sogenannte nicht zum Verkehr zugelassene ungebremste Anhänger, hier liegt die Höchstgeschwindigkeit bei 10 km/h. Bei zweiradgebremsten Traktoren darf der
ungebremste Anhänger maximal das doppelte Eigengewicht der Zugmaschine aufweisen. Bei allradgebremsten Traktoren darf der ungebremste Anhänger maximal das 3-fache Eigengewicht der Zugmaschine
aufweisen. Im allergünstigsten Fall darf dieser Anhänger maximal 6 Tonnen betragen.
Es gibt sogenannte nicht zum Verkehr zugelassene jedoch gebremste Anhänger, hier liegt die Höchstgeschwindigkeit bei 25 km/h. Diese Anhänger dürfen mit einer Achse
maximal 10 Tonnen aufweisen und mit 2 oder mehr Achsen maximal 18 Tonnen.
Auflaufgebremste Anhänger dürfen ein Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg aufweisen.
Sonstige gesetzliche Bestimmungen:
Mindestprofiltiefe der Reifen:
Traktoren bis 25 km/h: Keine Mindestprofiltiefe vorgeschrieben
Traktoren über 25 km/h: Mindestprofiltiefe 1,6 mm
Traktoren über 3,5 t: Mindestprofiltiefe 2 mm
Bremslichter sind bei Traktoren bis 25km/h NICHT vorgeschrieben.
Blinker sind erst ab dem Zulassungsjahr 1968 vorgeschrieben.
Überschlagschutz ist erst ab dem Zulassungsjahr 1965 vorgeschrieben.
Weiße reflektierende Fläche vorne ist NICHT mehr vorgeschrieben. (seit Inkrafttreten der 28. KFG-Novelle, 1. Aug 2007)
Warnblinkanlage ist erst ab dem Zulassungsjahr 1977 vorgeschrieben.
Für bereits typisierte Traktoren besteht keine Nachrüstepflicht, wenn vorher genannte Ausrüstungsgegenstände nicht vorhanden sind.
Wird das amtliche Kennzeichen durch Anbaugeräte oder Ähnlichem verdeckt, gibt es seit 2007 ein rotes Kennzeichen, welches zusätzlich anzubringen ist. Erhältlich bei
der Zulassungsstelle (Kosten rund € 10,-- inkl. Neuem Zulassungsschein).